Grundzuständiger MSB

Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen. 

Nachfolgend finden Sie gem. § 37 MsbG Informationen über den Umfang unserer Rolloutverpflichtung als grundzuständiger Messstellenbetreiber, Vertragsgrundlagen sowie Preisblätter.

Information gem. § 37 MsbG

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Der Messstellenbetrieb ist damit nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die Netzgesellschaft Ahlen mbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.


Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt „Preisblatt mME Strom 2017“ entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Internetseite der Netzgesellschaft Ahlen mbH abrufbar. Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem u.a. Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Netzgesellschaft Ahlen mbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Wer soll nach dem neuen Gesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden?

Das MsbG sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Umbauverpflichtungen für den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt über mehrere Jahre.

Erfasst werden zunächst ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei Erzeugern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-bare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) mit mehr als 7 kW installierter Leistung. Grundzuständige Messstellenbetreiber können darüber hinaus weitere Letztverbraucher und Anlagenbetreiber in die Umbauverpflichtung einbeziehen, wenn sie dies für wirtschaftlich sinnvoll erachten.

Was bedeutet der Einbau "moderner Messeinrichtungen"? Wo sollen sie eingebaut werden?

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den Fällen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Für die modernen Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Der bislang eingesetzte elektromechanische "Ferraris-Zähler" wird so schrittweise durch eine zukunftsfeste Technologie ersetzt werden.

Wieviele Zählpunkte sind von der Umbauverpflichtung betroffen und ab wann erfolgt der Umbau?

Die Umbauverpflichtung umfasst in Ahlen insgesamt ca. 29.457 Zählpunkte. Die tatsächliche Anzahl der (Pflicht-)Umbaufälle ist abhängig von nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen. Diese Angabe wird bei Bedarf aktualisiert.

Der Umbau auf moderne Messeinrichtungen beginnt ab Mitte 2017. Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald diese am Markt verfügbar und entsprechend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind; vorrausichtlich ab Anfang 2018.

 


Intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie.
Seit dem 01.01.2018 sind gemäß § 77 EEG nur die Übertragungsnetzbetreiber für EEG-Veröffentlichungen verantwortlich. Nachfolgend erhalten Sie daher rein informativ  die an den Übertragungsnetzbetreiber Amprion übermittelten Daten gemäß § 72 EEG.

 

Verträge

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas
Messstellenvertrag - Anschlussnutzer Messstellenvertrag - Anschlussnutzer
Abrechnungsvereinbarung Messstellenbetreiber - Lieferant
Anlage Datenschutz zum Messstellenvertrag 01.02.2020
Kommunikationsdatenblatt gMSB



Preisblätter

Preisblatt mME und iMS ab 2024 



Überprüfung Messeinrichtung

Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen. Diese Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz – MessEG erfolgt durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle. 

Die Kosten der Befundprüfung tragen zunächst Sie als Antragsteller. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Zähler nicht in Ordnung ist, muss der Messstellenbetreiber die Kosten übernehmen. Die Höhe der Kosten für eine Befundprüfung ist abhängig von der Art des zu prüfenden Zählers. Informieren Sie sich vorher bei der Prüfstelle über die Kosten.

Die gsetzliches Grundlage findet sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen: §71 Messstellenbetriebsgesetz i. V. m. §39 Mess- und Eichgesetz, §39 Mess- und Eichverordnung.

Ein Hinweis:

Elektrizitätszähler arbeiten in den allermeisten Fällen korrekt. Ein subjektiv wahrgenommener Verbrauchsanstieg lässt sich in nur sehr seltenen Fällen auf eine Fehlfunktion bzw. auf eine Messungenauigkeit des Stromzählers zurückführen. Um Sie vor vermeidbaren Kosten einer bestandenen Befundprüfung zu schützen, schließen Sie erst mögliche Gründe für einen Mehrverbrauch aus.

Mögliche Gründe für einen Mehrverbrauch

- neue oder zusätzliche technische Geräte in Ihrer Wohnung

- defekte oder sehr alte elektronische Geräte

- Anzahl der in Ihrer Wohnung lebenden Personen

- Arbeiten Sie mehr im Homeoffice

- Besitzen Sie temperaturabhängige Verbrauchsanlagen (z.B. Swimmingpool, Heizlüfter,…)



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