Alle Infos zum Zählerwechsel

Zur Abrechnung des Verbrauchs von Strom, Gas, Wasser und Wärme werden Messeinrichtungen eingesetzt. Damit Messwerte, die Grundlage der Verbrauchsabrechnung sind, garantiert werden können, sind alle Netz- bzw. Messstellenbetreiber nach dem Eichgesetz verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ihre Zähler für Strom, Gas, Wasser und Wärme auszutauschen oder nacheichen zu lassen.

Das betrifft auch die in Ihren Messstellen installierten Zähler. Nur so können wir die Verwendung exakter Messergebnisse als Abrechnungsgrundlage gewährleisten.

Da u. a. die Eichgültigkeit des bei Ihnen aktuell eingebauten Zählers abläuft ist es notwendig, Ihren Zähler jetzt auszubauen und gegen einen neu geeichten Zähler zu ersetzen. 

Ggf. ist ein Austausch auch aus anderen technischen oder organisatorischen Gründen notwendig.

Gesetzliche Turnusintervalle

Elektronische Stromzähler 8 Jahre
Gaszähler     8 Jahre
Wasserzähler   6 Jahre

wird er gegen einen neu geeichten elektronischen Zähler, eine „moderne Messeinrichtung“ oder eine „intelligente Messeinrichtung“ ersetzt. Der Gesetzgeber hat unter anderem bestimmt, dass stufenweise bis zum Jahr 2032 in allen Haushalten und Betrieben in Deutschland neue elektronische Stromzähler eingebaut werden müssen. Weitere Informationen zum Smart-Meter finden Sie hier.

Für Stromzähler kann gemäß §§ 5 und 6 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Messstellenbetreiber selbst gewählt werden. Sofern Sie sich dazu entscheiden sollten beachten Sie bitte, dass Ihr Zähler auch in diesem Fall zu wechseln ist und nicht im Netz verbleiben kann.

Der Austausch des Zählers auf Veranlassung durch uns ist für Sie kostenfrei. Die Kosten werden von uns getragen.

Auch bei einem neuen Zähler bedarf es in der Regel noch einer jährlichen manuellen Ablesung. Sollten Sie nicht der Grundstückseigentümer, sondern beispielsweise der Mieter des betreffenden Objektes sein, bitten wir Sie, den Grundstückseigentümer bzw. Ihren Vermieter entsprechend zu informieren.

Stellen Sie fest, dass nach einem Zählerwechsel

• ein ungewöhnlich starker Gasgeruch wahrnehmbar ist?
• Ihre Gastherme nicht mehr funktioniert?
• nach einem Austausch des Wasserzählers es an der Verschraubung tropft?
• Elektrogeräte nicht mehr funktionieren?
• andere Störungen auftreten?

Nicht immer hängt dies unmittelbar mit dem Austausch eines Zählers zusammen. Sollte unser Beauftragter noch in der Nähe des Installationsortes sein, so sprechen Sie Ihn bitte darauf an oder nehmen telefonisch Kontakt mit uns auf. Grundsätzlich bitten wir Sie, sich im Notfall immer direkt an unsere Störungs-Nummern zu wenden.

Bisher wurden die Kosten für den Messstellenbetrieb, das heißt der Betrieb und Unterhalt für den bei Ihnen installierten Stromzähler, direkt zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten abgerechnet und in Rechnung gestellt. 

Hier hat der Gesetzgeber nunmehr eine Änderung vorgenommen. Ihr Energielieferant muss den o. g. Messstellenbetrieb nicht mehr mit Ihnen abrechnen! 

Falls Ihr Energielieferant nicht mehr mit Ihnen abrechnet, erhalten Sie jährlich eine Rechnung über den Messstellenbetrieb von der Netzgesellschaft Ahlen mbH.

Entsprechend den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes kommt zwischen der Netzgesellschaft Ahlen mbH und Ihnen ein Messstellenvertrag dadurch zustande, dass Sie nach der Installation der modernen Messeinrichtung (weiterhin) Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen.

Der Vertrag kommt ohne Unterschriften zu Stande.